Ökostrom – Inhalte für eine Leistungsbeschreibung
Sächsische Aufbaubank - Ökostrom aus 100 Prozent erneuerbaren Energien (2025)
Leistungsbeschreibung
Inhalt
- Auftragsgegenstand
- Mögliche Elemente einer Leistungsbeschreibung
2.1 Kerninhalte der Leistungsbeschreibung
2.2 Zusätzliche Funktionen - Wertungskriterien
3.1 Fachliche Wertungskriterien
3.2 Nichtfachliche Wertungskriterien - Größte Unterschiede bei den durchgeführten Vergaben
- Fazit und Best Practices
Einleitung
Das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) formuliert für den Bund das verbindliche Ziel, spätestens bis zum Jahr 2030 klimaneutral zu wirtschaften. Die öffentliche Beschaffung spielt dabei eine Schlüsselrolle, da Bund, Länder und Kommunen mit ihrem Nachfragevolumen erhebliche Lenkungswirkungen im Energiemarkt entfalten können. Die Beschaffung von Ökostrom ist eines der wirkungsvollsten Instrumente, um kurzfristig Treibhausgasemissionen zu reduzieren und zugleich den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern.
Für Fach- und Vergabestellen bedeutet dies, Stromlieferverträge nicht vorrangig unter Preisgesichtspunkten zu betrachten, sondern systematisch ökologische und sonstige qualitative Kriterien in die Leistungsbeschreibung und Wertung einzubeziehen. Dieser Artikel gibt einen praxisorientierten Überblick, wie die Beschaffung von Ökostrom rechtssicher, wirtschaftlich und bedarfsgerecht gestaltet werden kann.
Was ist Ökostrom?
Ökostrom bezeichnet Strom, der zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energiequellen stammt. Dazu zählen insbesondere Wasserkraft, Windenergie, Solarenergie, Biomasse und Geothermie. Entscheidend ist nicht allein die physikalische Stromlieferung - da Strom im Netz nicht nach Herkunft getrennt werden kann -, sondern der bilanziell nachgewiesene Bezug über Herkunftsnachweise gemäß europäischem Energierecht.
Rechtliche Grundlagen
Die Beschaffung von Ökostrom ist als öffentlicher Lieferauftrag nach § 103 Abs. 2 S. 1 GWB einzuordnen und allgemeinen vergaberechtlichen Vorgaben des deutschen und europäischen Rechts. Der Vertragsgegenstand umfasst die kontinuierliche Belieferung mit elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß § 3 Nr. 21 EEG. Zu beachten ist dabei, dass es sich bei Strom um ein Mischprodukt handelt, bei dem sowohl konventionelle als auch erneuerbare Energien in das gleiche Netz eingespeist werden. Daher wird mit Herkunftsnachweisen (HKNs) sichergestellt, dass für jede bezogene "grüne" Kilowattstunde eine aus erneuerbaren Quellen (Wind, Sonne, Wasser, Biomasse) erzeugt und ins Netz eingespeist wird, wodurch theoretisch 100 % Ökostrom möglich sind, da die HKNs die Herkunft nachweisen und eine doppelte Vermarktung verhindern. Somit wird durch die Beschaffung von Ökostrom der Ausbau der erneuerbaren Energien gefördert, auch wenn physikalisch immer ein Mix fließt.
Das Vergabebeschleunigungsgesetz von 2025 schafft eine Verordnungsermächtigung für Vorgaben zur Klimafreundlichkeit von Leistungen, ohne dass dadurch weitere bürokratische Belastungen für die flexible Berücksichtigung sozialer und umweltbezogener Kriterien entstehen.
1. Auftragsgegenstand
Der Auftragsgegenstand umfasst die kontinuierliche Belieferung mit Strom aus erneuerbaren Energien über einen definierten Zeitraum. Die Laufzeit beträgt typischerweise 12 bis 48 Monate, wobei längere Laufzeiten Planungssicherheit bieten, kürzere Laufzeiten hingegen Flexibilität bei Marktveränderungen ermöglichen.
Der geografische Lieferumfang muss präzise definiert werden. Er kann einzelne Liegenschaften, alle Gebäude einer Kommune oder dezentrale Standorte einer Behörde über mehrere Bundesländer umfassen. Die Abnahmemenge wird anhand historischer Verbrauchsdaten geschätzt und sollte mit Toleranzgrenzen versehen werden, da
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