Kamerasysteme und Videoüberwachung
Rechtssichere Beschaffung für öffentliche Auftraggeber
EWN Rheinsberg - Videosysteme zur Baustellenüberwachung (2026)
LeistungsbeschreibungLeibniz-Institut IAP - Kamerasysteme zur Beobachtung der Atmosphäre (2025)
Leistungsbeschreibung
Inhalt
- Auftragsgegenstand
- Mögliche Elemente einer Leistungsbeschreibung
2.1 Kerninhalte der Leistungsbeschreibung
2.2 Zusätzliche Funktionen - Wertungskriterien
3.1 Fachliche Wertungskriterien
3.2 Nichtfachliche Wertungskriterien - Größte Unterschiede bei den durchgeführten Vergaben
- Fazit und Best Practices
Einleitung
Kamerasysteme gehören zu den komplexesten Beschaffungsgegenständen im öffentlichen Sektor: Sie verbinden Hardware, Software, Netzwerktechnik und Dienstleistungen – und berühren unmittelbar Datenschutz- und IT-Sicherheitsrecht. Bundesbehörden, Landesverwaltungen und Kommunen beschaffen Videoüberwachungsanlagen für ein breites Spektrum an Einsatzzwecken, darunter Objektschutz und Perimeterschutz, Beweissicherung, Besucherlenkung, Verkehr- und Facility-Management sowie den Schutz kritischer Infrastruktur.
Typische Auslöser für eine Beschaffung sind veraltete Analogtechnik mit fehlenden Ersatzteilen, Modernisierungsbedarfe im Zuge von Neubauten oder Umzügen, Sicherheitsvorfälle wie Vandalismus und Einbrüche sowie betriebliche Erfordernisse wie die Anbindung an eine Leitstelle oder ein Wachdienstkonzept. Hinzu kommen temporäre Anforderungen für Baustellen- oder Veranstaltungsschutz.
Der Markt für IP-basierte Videoüberwachungssysteme ist in den vergangenen Jahren stark gewachsen und hat sich technisch erheblich weiterentwickelt. Zu den etablierten Trends zählen IP-basierte Netzwerkkameras mit zentralem Video-Management-System (VMS), Cybersecurity-by-design-Ansätze, optionale KI-gestützte Videoanalyse sowie offene Schnittstellen zur Vermeidung von Herstellerabhängigkeiten (Lock-in). Hybride Cloud-Elemente für Remote-Service oder zentralisiertes Management werden zunehmend eingesetzt, unterliegen aber in sicherheitsrelevanten Behördenumgebungen besonderen Anforderungen.
Auf der rechtlichen Seite bilden die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, Verordnung (EU) 2016/679), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie – bei KI-gestützter Analyse – die EU-KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689, in Kraft seit 2. August 2024) den maßgeblichen Rahmen. Seit dem 2. Februar 2025 gelten die Verbote bestimmter KI-Praktiken unmittelbar, darunter das Verbot biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierung im öffentlichen Raum für Strafverfolgungszwecke (Art. 5 Abs. 1 lit. h KI-VO) sowie das Verbot des ungezielten Auslesens von Gesichtsbildern aus Videoüberwachungsaufnahmen (Art. 5 Abs. 1 lit. e KI-VO). Für IT-Sicherheit liefert das BSI IT-Grundschutz-Kompendium, insbesondere Baustein INF.2 (Anforderung INF.2.A24), konkrete Handlungsempfehlungen. Oberhalb des EU-Schwellenwerts ist eine EU-weite Ausschreibung nach GWB/VgV erforderlich. Unterhalb dieses Schwellenwerts findet die UVgO Anwendung, soweit sie landesrechtlich für verbindlich erklärt wurde.
1. Auftragsgegenstand
Wer Kamerasysteme beschafft, steht vor einer grundlegenden Weichenstellung: Geht es um eine reine Lieferung und Installation oder um einen umfassenden Betriebsvertrag mit Wartung, Monitoring und definierten Reaktionszeiten? Diese Entscheidung prägt die gesamte Struktur der Ausschreibung.
Zum typischen Leistungsumfang eines Kamerasystems gehören im Kern die Videoerfassungskomponenten (IP-Kameras, Optiken, ggf. Mikrofone), die Übertragungs- und Netzwerktechnik, ein Video-Management-System (VMS) oder Network Video Recorder (NVR), Speicherkomponenten sowie Clients und Monitore für die Leitstelle oder den Wachdienst. Planungs-,
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