Architektendienstleistungen: Leistungsbeschreibung, Wertungskriterien und Best Practices für Vergabestellen

Betroffene Themenfelder
Leistungsbeschreibungen durchgeführter Vergaben

Rheingau-Taunus-Kreis - Vermessung (2026)

LeistungsbeschreibungBewertungsmatrix

Gemeinde Bürgewald - Standsicherheitsprüfung (2026)

Leistungsbeschreibung

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Inhalt

Einleitung

  1. Auftragsgegenstand
  2. Mögliche Elemente einer Leistungsbeschreibung
    2.1 Kerninhalte der Leistungsbeschreibung
    2.2 Zusätzliche Funktionen
  3. Wertungskriterien
    3.1 Fachliche Wertungskriterien
    3.2 Nichtfachliche Wertungskriterien
  4. Größte Unterschiede bei den durchgeführten Vergaben
  5. Fazit und Best Practices

 

Einleitung

Öffentliche Auftraggeber beschaffen Architektendienstleistungen für Neubau, Sanierung, Umbau und Modernisierung kommunaler, staatlicher und bundesweiter Liegenschaften. Der Auftragsgegenstand ist dabei selten von Anfang an vollständig beschreibbar – das Vergaberecht trägt diesem Umstand Rechnung: Gemäß § 73 Abs. 1 VgV gelten für Architekten- und Ingenieurleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, die vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, die besonderen Vorschriften der §§ 73 bis 80 VgV.

Der Markt für Architektendienstleistungen wird aktuell von zwei Entwicklungen geprägt: einem wachsenden Sanierungsstau in öffentlichen Gebäuden sowie einer zunehmenden Digitalisierung der Planungsprozesse, vor allem durch Building Information Modeling (BIM). Neue Beschaffungsansätze wie die stufenweise Beauftragung, Rahmenvereinbarungen für wiederkehrende Planungsbedarfe sowie standardisierte Anforderungen an digitale Lieferobjekte gewinnen an Bedeutung und helfen, Kosten und Nachtragsrisiken zu reduzieren.

Den rechtlichen Rahmen bilden auf EU-Ebene die Richtlinie 2014/24/EU, national die §§ 73–80 Vergabeverordnung (VgV) sowie das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI 2021) dient – nach dem EuGH-Urteil vom 4. Juli 2019 – nicht mehr als verbindliches Preisrecht, sondern als Orientierungsrahmen für eine angemessene Honorarermittlung (§ 2a HOAI). Unterhalb der Schwellenwerte greifen länderspezifische Vergabevorschriften sowie die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) als Orientierung.

 

1. Auftragsgegenstand

Architektendienstleistungen umfassen die Planung, Koordination und Überwachung von Bauvorhaben. Das Leistungsbild Gebäude und Innenräume nach § 34 HOAI gliedert die Grundleistungen in neun Leistungsphasen, die je nach Projektbedarf vollständig oder teilweise beauftragt werden können.

LP Bezeichnung Honoraranteil (Gebäude)
LP 1 Grundlagenermittlung 2 %
LP 2 Vorplanung 7 %
LP 3 Entwurfsplanung 15 %
LP 4 Genehmigungsplanung 3 %
LP 5 Ausführungsplanung 25 %
LP 6 Vorbereitung der Vergabe 10 %
LP 7 Mitwirkung bei der Vergabe 4 %

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