Drohnensysteme für Feuerwehr und Katastrophenschutz beschaffen
Leistungsbeschreibung, Wertungskriterien und Vergabemodelle für Drohnen bei Waldbrand, Hochwasser und technischer Hilfeleistung
Landkreis Stade - Lieferung einer Drohne für den Fernmeldezug der Kreisfeuerwehr (2026)
Leistungsverzeichnis
Inhalt
- Auftragsgegenstand
- Mögliche Elemente einer Leistungsbeschreibung
2.1 Kerninhalte der Leistungsbeschreibung
2.2 Zusätzliche Funktionen - Wertungskriterien
3.1 Fachliche Wertungskriterien
3.2 Nichtfachliche Wertungskriterien - Größte Unterschiede bei den durchgeführten Vergaben
- Fazit und Best Practices
Einleitung
Ein Drohnensystem – in der Luftfahrtsprache ein unbemanntes Luftfahrtsystem (UAS) – ist für Feuerwehr und Katastrophenschutz kein einzelnes Fluggerät, sondern ein Einsatzmittel aus Fluggerät, Kamera- und Sensormodulen, Bodenstation, Software, Energieversorgung und Ausbildung. Der Beitrag zeigt, wie Sie dieses Gesamtsystem für drei Einsatzszenarien vergleichbar beschreiben: Wald- und Vegetationsbrände, Unwetter- und Hochwasserlagen sowie Verkehrsunfälle und technische Hilfeleistung.
Typische Bedarfssituationen sind der Aufbau einer Drohneneinheit, die Ersatzbeschaffung nach Ende des Herstellersupports und die gemeinsame Ausstattung auf Kreisebene. Die Fachempfehlung „Drohnen und UAV in den Feuerwehren“ des Deutschen Feuerwehrverbands und der AGBF vom 14. August 2025 weist darauf hin, dass leistungsfähige Systeme auch im Betrieb kostenintensiv sind.
Rechtliche und technische Vorgaben
Der Betrieb richtet sich grundsätzlich nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Hoheitliche Flüge zur Brandbekämpfung, Suche und Rettung sind nach Art. 2 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1139 davon ausgenommen. Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) stellt klar, dass Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im Einsatz keine Betriebsgenehmigung benötigen, aber ein vergleichbares Sicherheitsniveau gewährleisten müssen, und empfiehlt dafür ein Betriebshandbuch.
National regelt § 21k LuftVO (Stand der LuftVO: zuletzt geändert am 18.12.2025) die Privilegierung: Für Fluggeräte unter 25 kg Startmasse ist beim Betrieb durch Behörden zur Aufgabenerfüllung und durch Organisationen mit Sicherheitsaufgaben bei Not- und Unglücksfällen keine Genehmigung nach Art. 12 der Durchführungsverordnung erforderlich. Die Vorgaben für geografische Gebiete nach §§ 21h und 21i LuftVO gelten nicht, Zusatzgeräte zur Fernidentifizierung sind bei gesetzlicher Aufgabenerfüllung nicht erforderlich. Nach der Fachempfehlung von DFV und AGBF gilt die Privilegierung nur für Einsätze, nicht für Aus- und Fortbildung oder Vorführungen etwa am Tag der offenen Tür. Auch im Einsatz bleiben besondere Bedingungen in Flugverbotszonen, in Kontrollzonen von Flugplätzen und in U-Space-Gebieten zu beachten.
Fachlicher Rahmen sind die Empfehlungen für Gemeinsame Regelungen zum Einsatz von Drohnen im Bevölkerungsschutz (EGRED 2) in der Fassung vom Juni 2024 mit BOS-Standardszenarien, deren Fortschreibung nach Angaben von DFV und AGBF im Sommer 2025 auf das LBA übergegangen ist. Für die technische Auswahl verweist die Fachempfehlung auf das vfdb-Merkblatt MB 13-07 „Leistungsparameter von und Auswahlhilfen für Drohnen“ (Stand Dezember 2021), dessen Kriterien ausdrücklich als Kenngrößen einer Leistungsbeschreibung gedacht sind.
Vergaberechtlich gelten seit dem 1. Juli 2026 die Änderungen des Vergabebeschleunigungsgesetzes, der EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen subzentraler Auftraggeber liegt nach der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2152 für 2026 und 2027 bei 216.000 € netto. Für Drohnensysteme hat eine Neuerung besonderes Gewicht: Der neu gefasste § 97 Abs. 2 GWB verpflichtet zur Gleichbehandlung von Bietern aus Drittstaaten nur noch, soweit das Unionsrecht dies fordert. Zudem stellt § 58 VgV seither klar, dass Zuschlagskriterien auch Aspekte der digitalen Souveränität umfassen können, etwa die Kontrolle von Datenverarbeitungsvorgängen und die Lokalisierung von Daten. Was beides für die Diskussion um die Herkunft der Geräte bedeutet, behandelt die FAQ.
Produktsicherheit und Cybersicherheit
Drohnensysteme mit Klassenkennzeichnung C0 bis C6 müssen die Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 erfüllen und tragen CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung. Für die Klassen C2 und C3 verlangt die Verordnung eine Steuer- und Kontrollverbindung, die gegen unbefugten Zugang zu den Steuerungsfunktionen gesichert ist. Ab Klasse C1 ist eine direkte Fernidentifizierung vorgeschrieben, die Manipulationen erschweren muss, dazu eine Geo-Sensibilisierung, deren Datenaktualisierung die Integrität des Fluggeräts nicht beeinträchtigen darf. Software-Updates sind nach Art. 4 Abs. 3 nur zulässig, wenn sie die Konformität nicht beeinträchtigen.
| Klasse | Startmasse (MTOM) | Wesentliche Produktanforderungen | Betrieb und Folge für die Beschaffung |
|---|---|---|---|
| C0 | unter 250 g einschließlich Nutzlast | Höchstgeschwindigkeit im Horizontalflug 19 m/s, elektrischer Antrieb, keine direkte Fernidentifizierung gefordert | Offene Kategorie, Unterkategorie A1. Für Einsatzsysteme mit Wärmebildkamera und Wechselakkus in der Regel zu leicht |
| C1 | unter 900 g, oder Aufprallenergie auf einen menschlichen Kopf unter 80 Joule | Höchstgeschwindigkeit 19 m/s, direkte Fernidentifizierung, Geo-Sensibilisierung, Höhenbegrenzung, Warnung bei niedrigem Akkustand | Offene Kategorie, Unterkategorie A1. Fordern Sie die Fernidentifizierung als eingeschaltete und aktualisierte Funktion |
| C2 | unter 4 kg einschließlich Nutzlast | zusätzlich wählbarer Langsamflugmodus mit höchstens 3 m/s außer bei Starrflüglern, gegen unbefugten Zugang gesicherte Steuer- und Kontrollverbindung | Offene Kategorie, Unterkategorie A2 mit Mindestabstand zu Unbeteiligten, sonst A3. Typische Klasse marktüblicher Einsatzsysteme |
| C3 | unter 25 kg, größte Abmessung unter 3 m | wie C2, ohne Pflicht zum Langsamflugmodus | Offene Kategorie, Unterkategorie A3 mit 150 m Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten. Prüfen Sie, ob der Übungsbetrieb damit noch durchführbar ist |
| C4 | unter 25 kg einschließlich Nutzlast | keine automatischen Steuerungsmodi | Offene Kategorie, Unterkategorie A3. Für Einsatzsysteme ungeeignet, weil Missionsplanung und Assistenzfunktionen entfallen |
| C5 und C6 | unter 25 kg einschließlich Nutzlast | aufbauend auf Klasse C3 oder einem C5-Zusatzausrüstungssatz, ergänzt um ein Mittel zur Beendigung des Flugs | Spezielle Kategorie, Zugang zu den Standardszenarien STS-01 (C5, Flug in Sichtweite) und STS-02 (C6, Flug außerhalb der Sichtweite). Nur relevant, wenn Sie den Übungsbetrieb über eine Betriebserklärung abwickeln |
Die Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU gilt für Drohnen, die keiner luftfahrtrechtlichen Zulassung unterliegen. Ihre Cybersicherheitsanforderungen zum Schutz personenbezogener Daten und vor Betrug gelten nach Art. 2 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/30 jedoch nicht für Funkanlagen, auf die die Verordnung (EU) 2018/1139 anwendbar ist, also auch nicht für Drohnensysteme. Die Cyberresilienz-Verordnung (EU) 2024/2847 nimmt nach Art. 2 Abs. 3 nur Produkte aus, die nach der Verordnung (EU) 2018/1139 zertifiziert sind. Sie gilt im Wesentlichen ab dem 11. Dezember 2027, die Meldepflichten der Hersteller für aktiv ausgenutzte Schwachstellen nach Art. 14 bereits seit dem 11. September 2026. Den Unterstützungszeitraum für Sicherheitsupdates legt Art. 13 Abs. 8 auf mindestens fünf Jahre fest, sofern das Produkt nicht kürzer genutzt wird. Für heute beschaffte Geräte ersetzt das keine vertragliche Zusage.
Welche Produktanforderungen im Einzelnen gelten, hängt von der Klassenkennzeichnung ab. Die folgende Übersicht fasst die sieben Klassen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945, ergänzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1058 für die Klassen C5 und C6, zusammen. Die Zuordnung zu den Unterkategorien der offenen Kategorie ergibt sich aus Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, eine Übersicht führt auch die Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt.
| Klasse | Startmasse (MTOM) | Wesentliche Produktanforderungen | Betrieb und Folge für die Beschaffung |
|---|---|---|---|
| C0 | unter 250 g einschließlich Nutzlast | Höchstgeschwindigkeit im Horizontalflug 19 m/s, elektrischer Antrieb, keine direkte Fernidentifizierung gefordert | Offene Kategorie, Unterkategorie A1. Für Einsatzsysteme mit Wärmebildkamera und Wechselakkus in der Regel zu leicht |
| C1 | unter 900 g, oder Aufprallenergie auf einen menschlichen Kopf unter 80 Joule | Höchstgeschwindigkeit 19 m/s, direkte Fernidentifizierung, Geo-Sensibilisierung, Höhenbegrenzung, Warnung bei niedrigem Akkustand | Offene Kategorie, Unterkategorie A1. Fordern Sie die Fernidentifizierung als eingeschaltete und aktualisierte Funktion |
| C2 | unter 4 kg einschließlich Nutzlast | zusätzlich wählbarer Langsamflugmodus mit höchstens 3 m/s außer bei Starrflüglern, gegen unbefugten Zugang gesicherte Steuer- und Kontrollverbindung | Offene Kategorie, Unterkategorie A2 mit Mindestabstand zu Unbeteiligten, sonst A3. Typische Klasse marktüblicher Einsatzsysteme |
| C3 | unter 25 kg, größte Abmessung unter 3 m | wie C2, ohne Pflicht zum Langsamflugmodus | Offene Kategorie, Unterkategorie A3 mit 150 m Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten. Prüfen Sie, ob der Übungsbetrieb damit noch durchführbar ist |
| C4 | unter 25 kg einschließlich Nutzlast | keine automatischen Steuerungsmodi | Offene Kategorie, Unterkategorie A3. Für Einsatzsysteme ungeeignet, weil Missionsplanung und Assistenzfunktionen entfallen |
| C5 und C6 | unter 25 kg einschließlich Nutzlast | aufbauend auf Klasse C3 oder einem C5-Zusatzausrüstungssatz, ergänzt um ein Mittel zur Beendigung des Flugs | Spezielle Kategorie, Zugang zu den Standardszenarien STS-01 (C5, Flug in Sichtweite) und STS-02 (C6, Flug außerhalb der Sichtweite). Nur relevant, wenn Sie den Übungsbetrieb über eine Betriebserklärung abwickeln |
Lieferung mit Schulung und Wartung
Kommen zur Lieferung Dienstleistungen wie Schulung, Wartung und Softwarepflege hinzu, liegt ein gemischter Auftrag vor. Er wird nach § 110 GWB nach den Vorschriften vergeben, denen der Hauptgegenstand zuzuordnen ist, bei Liefer- und Dienstleistungen nach dem höheren geschätzten Wert. Weisen Sie die Dienstleistungsanteile im Preisblatt als eigene Positionen aus, damit die Zuordnung dokumentiert ist.
Beschaffungstrends
Drei Entwicklungen lassen sich beobachten. Erstens bündeln Länder die Beschaffung von Feuerwehrtechnik: Brandenburg bietet Feuerwehren über einen Onlineshop des Zentraldienstes der Polizei Fahrzeuge und Ausrüstung an, und Thüringen, Sachsen, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern haben am 18. Juni 2026 eine Verwaltungsvereinbarung über gemeinsame Vergabeverfahren für Fahrzeuge und einsatztechnische Geräte unterzeichnet. Zweitens empfiehlt die Fachempfehlung von DFV und AGBF Schwerpunkteinheiten oder eine Drohnenbasis je Landkreis, weil gemeinsame Beschaffung und Ausbildung Vorteile bringen. Drittens gewinnt die technologische Souveränität an Gewicht: Das Innenministerium Baden-Württemberg strebt seit Februar 2026 eine in Deutschland entwickelte Polizeidrohne an, weil die Polizei bislang auf Hersteller außerhalb Europas angewiesen sei. Auf EU-Ebene hat die Kommission im Aktionsplan für Drohnen- und Drohnenabwehrsicherheit vom 11. Februar 2026 ein Sicherheitspaket mit Registrierungspflicht ab 100 g und ein Label „EU Trusted Drone“ für vertrauenswürdige zivile Drohnen angekündigt.
Relevante CPV-Codes
- 34711200-6 Unbemannte Luftfahrzeuge
- 48000000-8 Softwarepaket und Informationssysteme
- 80510000-2 Spezialschulungen
Der Hauptcode 34711200-6 erreicht Hersteller und Fachhändler. Den militärischen Code 35613000-4 (Unbemannte Flugkörper) sollten Sie nicht verwenden, weil er einen anderen Bieterkreis anspricht. Führen Sie 48000000-8 mit, wenn Software als eigenständige Lizenz beschafft wird, und 80510000-2, wenn die Schulung ein eigenes Los ist. So erreichen Sie auch Schulungsanbieter ohne Gerätevertrieb.
1. Auftragsgegenstand
Dieses Kapitel grenzt ab, was zu einem einsatzfähigen Drohnensystem gehört, welche Leistungen gesondert zu beschaffen sind und welche Vorbereitung die Vergabe braucht.
Leistungsumfang
Der Auftragsgegenstand umfasst die Lieferung eines oder mehrerer betriebsbereiter Drohnensysteme mit folgenden Bestandteilen:
Fluggerät: Multikopter oder, bei großflächigen Lagen, Starrflügler mit senkrechtem Start, jeweils mit Ersatzpropellern und betriebsnotwendigem Zubehör.
Kamera- und Sensormodule: mindestens Tageslicht- und Wärmebildkamera auf einer stabilisierten Halterung, je nach Einsatzprofil ergänzt um Zusatzmodule
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- Assistent zur gemeinsamen Vorbereitung der Beschaffung für Fachbereich und Vergabestelle.
