Beschaffung eines E-Autos für die kommunale Fahrzeugflotte
Leistungsbeschreibung, Mindestanforderungen und Wertungskriterien rechtssicher aufbauen
Medizinischer Dienst Westfalen-Lippe - 8 Benzinkraftfahrzeuge, 6 Elektrokraftfahrzeuge (2023)
LeistungsbeschreibungStadt Steinfurt - Elektro-Kastenwagen (2025)
Leistungsbeschreibung
Inhalt
- Auftragsgegenstand
- Mögliche Elemente einer Leistungsbeschreibung
2.1 Kerninhalte der Leistungsbeschreibung
2.2 Zusätzliche Funktionen - Wertungskriterien
3.1 Fachliche Wertungskriterien
3.2 Nichtfachliche Wertungskriterien - Größte Unterschiede bei den durchgeführten Vergaben
- Fazit und Best Practices
Einleitung
Wer für eine Kommune ein Elektrofahrzeug beschafft, vergibt einen Lieferauftrag über einen batterieelektrisch angetriebenen Personenkraftwagen (PKW) einschließlich Zulassung, Übergabe und Dokumentation. Dieser Artikel zeigt, wie Sie diesen Auftrag so beschreiben und werten, dass die Angebote vergleichbar bleiben und die Entscheidung dokumentationsfest ist. Der Schwerpunkt liegt dort, wo die meisten Fehler entstehen: bei der Abgrenzung zwischen Mindestanforderungen und wertungsrelevanten Merkmalen.
Der Auftragsgegenstand wirkt technisch einfach und ist vergaberechtlich anspruchsvoll. Kennwerte aus dem Datenblatt eines bekannten Modells zu übernehmen, führt faktisch zu einer Modellvorgabe. Und eine beiläufig mitausgeschriebene Ladeinfrastruktur verändert das Leistungsbild, ohne dass die Leistungsgrenze definiert wäre.
Typische Bedarfssituationen
Fünf Konstellationen prägen die kommunale Praxis und verlangen jeweils eine andere Leistungsbeschreibung: die Ersatzbeschaffung eines einzelnen Poolfahrzeugs für Fahrten im Stadtgebiet, die Beschaffung mehrerer Fahrzeuge über eine Rahmenvereinbarung für mehrere Ämter und Haushaltsjahre, die fachbezogene Beschaffung für Bauhof oder Ordnungsamt mit erhöhtem Zuladungsbedarf, die Beschaffung für mobile soziale Dienste mit hoher Tagesfahrleistung und knappen Standzeiten sowie die interkommunale Sammelbeschaffung über eine zentrale Beschaffungsstelle.
Rechtlicher Rahmen und Neuerungen im laufenden Jahr
Oberhalb der EU-Schwellenwerte gelten GWB und VgV, unterhalb die UVgO beziehungsweise das jeweilige Landesvergaberecht. Die Schwellenwerte sind unionsrechtlich einheitlich festgelegt, gelten bis zum 31. Dezember 2027 und lassen keine abweichende Landespraxis zu, wie der Deutsche Städte- und Gemeindebund darstellt.
Fachlich prägend ist das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz, das die Richtlinie (EU) 2019/1161 umsetzt. Im zweiten Referenzzeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2030 gilt ein Pkw nur noch dann als sauber, wenn er weder Kohlendioxid noch Luftschadstoffe ausstößt. Der bisherige Grenzwert von 50 Gramm Kohlendioxid je Kilometer ist entfallen. Das Mindestziel für den Anteil sauberer leichter Fahrzeuge beträgt 38,5 Prozent, für öffentliche Auftraggeber des Bundes 42,5 Prozent. Es ist nach § 5 Abs. 1 SaubFahrzeugBeschG über den gesamten Referenzzeitraum einzuhalten und nicht bei jeder Einzelbeschaffung. Die Einzelheiten stellt das Bundesministerium für Verkehr bereit. Beachten Sie die Dokumentationspflicht nach § 8 SaubFahrzeugBeschG, denn ohne laufende Erfassung lässt sich die Quotenerfüllung später nicht belegen.
§ 68 Abs. 1 VgV verpflichtet oberhalb der Schwellenwerte dazu, Energieverbrauch, Kohlendioxid-Emissionen, Stickoxide, Nichtmethan-Kohlenwasserstoffe und partikelförmige Abgasbestandteile zu berücksichtigen, wahlweise über die Leistungsbeschreibung oder über Zuschlagskriterien. Die Norm deckt Verbrauch und Abgasemissionen ab, nicht jedoch Batterielebensdauer, Ladeleistung, Rezyklatanteile oder Reparierbarkeit. Diese Punkte gehören gesondert in Ihre Leistungsbeschreibung. Steuerlich gilt seit dem 1. Januar 2026 die Neufassung des § 3d KraftStG: Reine Elektrofahrzeuge mit Erstzulassung bis zum 31. Dezember 2030 sind bis zu zehn Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, längstens bis zum 31. Dezember 2035. Der Zoll hat die Anwendung erläutert. Diese Ersparnis gehört in die Kostenrechnung, nicht in die Leistungsbeschreibung.
Zwei Änderungen im laufenden Jahr sind für die Verfahrensgestaltung wichtig. Zum 1. Juli 2026 ist das Vergabebeschleunigungsgesetz in Kraft getreten, mit dem der Losgrundsatz aus § 97 Abs. 4 GWB in den neuen § 97a GWB überführt und der Zeitpunkt der Nachweisanforderung flexibler geregelt wurde. Einen Überblick gibt das Portal Vergabe Brandenburg. Für die Batterie greift ab dem 18. Februar 2027 die Pflicht zum digitalen Batteriepass nach der Verordnung (EU) 2023/1542, die Sorgfaltspflichten der Wirtschaftsakteure folgen zum 18. August 2027. Das Bundesumweltministerium fasst die Fristen zusammen. Beschaffungen, die vor Februar 2027 abgeschlossen werden, können den Batteriepass daher noch nicht als vorzulegendes Dokument verlangen.
Mischausschreibung von Fahrzeug und Ladepunkt
Sobald Ladeinfrastruktur in dasselbe Verfahren aufgenommen wird, entsteht ein Auftrag mit verschiedenen Leistungen. Fahrzeug und Wallbox sind Lieferleistungen, elektrischer Anschluss, Leitungsverlegung und Fundamentarbeiten sind Bauleistungen. Nach § 110 Abs. 1 GWB richtet sich das anzuwendende Recht nach dem Hauptgegenstand. Praktikabel sind getrennte Fachlose nach § 97a GWB oder ein eigenständiges Verfahren. Beschreiben Sie die Schnittstelle über Steckertyp und Ladeleistung, damit keine Lücke zwischen Fahrzeuglieferant, Elektrofachbetrieb und Netzbetreiber entsteht.
Etablierte Beschaffungstrends
Vier Entwicklungen haben sich durchgesetzt: Die Lebenszyklusbetrachtung hat den reinen Anschaffungspreis als Wertungsgrundlage abgelöst, Fahrzeug und Ladepunkt werden gemeinsam geplant und getrennt vergeben, mehrjährige Rahmenvereinbarungen ersetzen zunehmend die Einzelbeschaffung und Praxisleitfäden gehören zur Vorbereitung. Kapitel 4 ordnet diese Trends den Verfahrenskonstellationen zu.
Relevante CPV-Codes
34144900-7 Elektrofahrzeuge
34110000-1 Personenkraftwagen
34111000-1 Kombiwagen und Limousinen
34115200-8 Kraftfahrzeuge für den Transport von weniger als 10 Personen
34131000-4 Pritschenkleinlastwagen
66114000-2 Finanzierungs-Leasing
Der Code für Elektrofahrzeuge ist der übliche Hauptcode. Er erreicht Händler und Hersteller mit Suchprofilen zur Elektromobilität, führt aber allein am klassischen Fahrzeughandel vorbei. Führen Sie deshalb die Codes der Fahrzeugkategorie mit: Personenkraftwagen als Oberbegriff, Kombiwagen und Limousinen sowie den Code für Fahrzeuge zum Transport von weniger als zehn Personen bei Poolbedarf. Der Code für Pritschenkleinlastwagen gehört dazu, wenn Sie Transportvarianten zulassen. Bei Leasing statt Kauf führen Sie zusätzlich den Code für Finanzierungs-Leasing mit, weil er Leasinggesellschaften und Herstellerbanken erreicht, die auf den Fahrzeugcode nicht reagieren.
1. Auftragsgegenstand
Dieses Kapitel definiert, welche Leistungen Sie tatsächlich vergeben und welche außerhalb des Verfahrens bleiben. Die Abgrenzung entscheidet darüber, ob die Angebote vergleichbar werden.
Den Leistungsumfang präzise definieren
Fahrzeuglieferung: Geliefert wird ein fabrikneuer oder junger gebrauchter, rein batterieelektrischer Personenkraftwagen der Fahrzeugklasse M1 in einer funktional beschriebenen Fahrzeugklasse.
Zulassung und Übergabe: Das Fahrzeug wird zugelassen und betriebsbereit an einem benannten Übergabeort übergeben, dokumentiert durch ein Übergabeprotokoll.
Einweisung: Die künftigen Nutzerinnen und
Anmeldungen zum Weiterlesen
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- Umfangreiches Wissensportal
- Datenbank mit innovativen Produkten und Anbietern
- Automatisches Überprüfen von Leistungsbeschreibungen auf Nachhaltigkeitskriterien
- Sprachmodellgestützte Vorbereitung von Vergabeverfahren
- Assistent zur gemeinsamen Vorbereitung der Beschaffung für Fachbereich und Vergabestelle.
